Sterbehilfe: «Suchen pragmatischen Weg»

Eveline Widmer-Schlumpf erklärt, warum der Bundesrat sich nicht vorrangig für ein Verbot der Sterbehilfe starkmacht.

Eveline Widmer-Schlumpf: An der bisherigen liberalen Praxis, die die Beihilfe zum Suizid ohne selbstsüchtige Beweggründe zulässt, will die  EJPD-Vorsteherin  grundsätzlich keine Abstriche machen.

Eveline Widmer-Schlumpf: An der bisherigen liberalen Praxis, die die Beihilfe zum Suizid ohne selbstsüchtige Beweggründe zulässt, will die EJPD-Vorsteherin grundsätzlich keine Abstriche machen.
Bild: Reuters

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Grosse Akzeptanz

Suizidhilfeist in der Schweiz erlaubt. Sterbehilfeorganisationen besorgen die tödlichen Substanzen, der Patient muss sie sich aber selbst einflössen. Im Ausland ist diese Hilfe meist verboten. Dignitas wird kritisiert, weil die Organisation die Substanzen auch Menschen gibt, die zum Sterben in die Schweiz reisen.
Aktive Sterbehilfe leisten Menschen, die jemanden auf dessen Wunsch hin töten. In der Schweiz und in fast allen anderen Ländern ist dies verboten.
Indirekte Sterbehilfe sind Medikamente, die Schmerz lindern und das Leben verkürzen. Diese Praxis ist zwar nicht geregelt, sie gilt aber als erlaubt.
Bei der passiven Sterbehilfe verzichten die Mediziner auf lebensverlängernde Massnahmen. Wenn der Patient oder die Patientin das wünscht, ist dies erlaubt.
Sterbehilfe geniesst in der Schweiz eine hohe Akzeptanz. In einer jüngst erfolgten Umfrage befürworten drei Viertel der Befragten die Suizidhilfe «sehr» oder «eher». Auch persönlich können sich die Befragten vorstellen, von der Suizidhilfe Gebrauch zu machen. 56,5 Prozent würden sich im Fall einer schweren Krankheit ohne Aussicht auf Besserung Gedanken darüber machen, sich beim Selbstmord von Dritten helfen zu lassen. pd

Noch vor zwei Jahren erachtete der Bundesrat eine Regelung der Sterbehilfe für unnötig. Woher das schnelle Umdenken? Eveline Widmer-Schlumpf: Wir stellen eine Entwicklung fest, die Grenzen und Schranken nötig macht. Beispielsweise gehen die Organisationen teils dazu über, ihre Kunden zu akquirieren. Auch hat die Zahl der Sterbewilligen aus dem Ausland zugenommen. Wir möchten aber nicht zu einem Land des Sterbetourismus werden, und umgekehrt Sterbehilfe-Organisationen auch nicht vollständig verbieten. Wir suchen einen pragmatischen Weg.

Sie ziehen den pragmatischen Weg einem Verbot klar vor. Das ist die Haltung des Bundesrates, wenn auch nicht sämtlicher Mitglieder. Aus verschiedensten Gesprächen mit Ethikern, Medizinern, Theologen und Soziologen glaube ich, dass sich eine Mehrheit – darunter auch die evangelischen Landeskirchen – für diese Variante aussprechen könnte. Und zwar, weil sie der Realität Rechnung trägt und das Problem nicht mit einem Verbot in die Illegalität verdrängt.

Das heisst: Organisierte Sterbehilfe ja, aber nur noch unter klaren Voraussetzungen. Genau. Zunächst muss eine suizidwillige Person ihren Willen frei äussern und sich ihren Entscheid reiflich überlegt haben. Erforderlich sind zudem zwei Gutachten von zwei verschiedenen Ärzten. Eines muss belegen, dass die suizidwillige Person urteilsfähig ist, das zweite, dass die suizidwillige Person an einer körperlichen Krankheit leidet, die unheilbar ist und in kurzer Zeit zum Tod führen wird. Damit wird die organisierte Suizidhilfe für Personen mit chronischen Krankheiten ohne tödliche Prognose sowie für psychisch Kranke ausgeschlossen. Die Palliativmedizin soll es diesen Menschen ermöglichen, in Würde weiterzuleben.

Den Menschen in aussichtsloser Situation wird dagegen viel Bürokratie zugemutet. Dessen sind wir uns bewusst. Aber eines gilt es zu verhindern: Nämlich, dass jemand den Entschluss zu sterben am Montag fasst, und die Beihilfe zum Suizid am Freitag erhält. Untersuchungen zeigen nämlich: Der Sterbewunsch kann bestehen und zwei Monate später schon wieder nicht mehr so stark sein. Darum muss eine gewisse Zeit verstreichen, während der betroffenen Person vom Sterbebegleiter Alternativen aufgezeigt werden können und müssen. Ob diese Zeitspanne zwei oder drei Monate betragen soll, wollen wir nicht definieren, das ist fallabhängig.

Als Variante zu einer Einschränkung stellt der Bundesrat ein Verbot der organisierten Suizidhilfe zur Diskussion. Diese Variante geht von der Annahme aus, dass eine in einer Suizidhilfeorganisation tätige Person nicht von vornherein aus rein altruistischen Gründen handelt und eine ausreichend enge Beziehung zur suizidwilligen Person entwickeln kann. Die Variante hat einen Vorteil: Sie ist klar. Die Alternative wird immer wieder neu diskutiert, der Rahmen immer neu definiert werden müssen. (Berner Zeitung)

Erstellt: 29.10.2009, 08:12 Uhr

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