Gefährliche Dachlawinen: Am neuen Auto von Verena Mathys aus Thun entstand grosser Sachschaden.
Schaden: 7600 Franken
Der entstandene Schaden am Auto belief sich auf 7600 Franken. Schäden an Fahrzeugen, die durch Dachlawinen oder herunterfallende Eiszapfen verursacht werden, zahlt in der Regel die Kaskoversicherung. So auch im Fall von Verena Mathys. Dass keine Personen zu Schaden gekommen sind, ist wohl dem Zufall zu verdanken. «Zum Glück befand sich beim Schneerutsch niemand in der Nähe der Niedergangsstelle.» Denn Mathys ist überzeugt: «Die vereiste Schneemasse hätte ein Kind totgeschlagen.» Mathys wohnt in einer Thuner Wohnbaugenossenschaft und befindet sich dort mit Anteilsscheinen im Mietverhältnis. Wären Personen verletzt worden, hätte die Rechtslage anders ausgesehen: «Wenn der Haus-, Grund-, oder Gebäudeeigentümer keine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, haftet er persönlich», heisst es in der jüngsten Medienmitteilung des Hauseigentümerverbands (HEV) Schweiz (siehe Kasten Pflichten und Haftung).
Im Fall Mathys hätte also die Wohnbaugenossenschaft in Corpora gehaftet. Diese handelt nun nach dem Vorfall: Man habe beschlossen, Schneerückhalter an den Dachrändern anbringen zu lassen, sagte ein Genossenschaftsmitglied auf Anfrage.
Hohe Dunkelziffer?
Unfälle und Schäden als Folge von Dachlawinen sind in jeder Hinsicht speziell: Recherchen dieser Zeitung ergaben, dass Versicherungsgesellschaften wie die Schweizerische Mobiliar, die Suva und die Zürich diese Schäden nicht nach dem Kriterium «Dachlawinen» erfassen. Deshalb konnten die angefragten Versicherungen keine genauen Angaben zu allfälligen weiteren Vorfällen im Berner Oberland machen. Es bleibt die Frage: Wie gross ist die Dunkelziffer? Fakt ist: Die Hauseigentümer stehen grundsätzlich in der Pflicht. «Sie sind für die Sicherheit auf ihrer Liegenschaft verantwortlich», sagt der HEV Schweiz.
Die Dachlawine, die Mathys’ Auto zerstörte, ist kein Einzelfall. Im Thuner Schorenquartier gibt es zwei Liegenschaften, bei denen jüngst immer wieder Schnee von den Dächern hinunterrutschte. Das leer stehende Bauernhaus an der Schorenstrasse 37 ist mittlerweile mit Schneefängen ausgestattet. Anders beim Schulhaus: Das Dach habe zwar eine Neigung, die Schneerutsch begünstige. Doch dringenden Handlungsbedarf sah das Amt für Stadtliegenschaften nicht. Die Lehrer des Schulhauses wurden angewiesen, die Schüler zu warnen, wenn Schnee auf dem Dach liegt.
(Berner Oberländer)
Der Grund- und Hauseigentümer ist grundsätzlich für die Sicherheit auf seiner Liegenschaft verantwortlich. Wer diese Sicherheitspflicht nicht erfüllt, muss bei Unfällen und Schäden haften. Das Gesetz sagt: «Beschädigen eine Dachlawine oder herunterfallende Eiszapfen Personen oder fremde Sachwerte, haftet der Gebäudeeigentümer» (Art. 58 OR). Im konkreten Fall gilt Folgendes:
Gebäudeschäden: Gebäudeschäden am eigenen Haus, die durch Schneerutsch entstanden sind, werden von der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht gedeckt.
Schäden an Dritten: Wird eine Person oder ein fremder Sachwert verletzt, kommt die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Zug. Dies jedoch nur, falls der Hauseigentümer auch bei einer solchen versichert ist. Sollte dies nicht der Fall sein, haftet er persönlich. Wenn die Sicherheitspflichten auf einen Dritten (z.B. Hauswart) übertragen werden, kann der Eigentümer im Fall einer Schadenersatzforderung auf diesen Rückgriff nehmen.
Fahrzeugschäden: Für Schäden an Fahrzeugen kann auf die Kaskoversicherung zurückgegriffen werden.
Pflicht für Mieter: Die Pflicht zur Schneeräumung kann auf den Mieter überwälzt werden. Dies muss im Mietvertrag aber ausdrücklich festgehalten werden. Wenn in Hausordnungen die Pflicht auf den Mieter übertragen wird, muss die Hausordnung als integrierender Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet sein. Ein Spezialfall ist das vermietete Einfamilienhaus: Die Schneeräumung ist hier immer die Pflicht des Mieters.ddt